Die Satzung des Pfälzerwald-Verein Ortsgruppe Dudenhofen e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

   1.1 Der Name des Vereins ist Pfälzerwald – Verein Ortsgruppe Dudenhofen e.V. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Dudenhofen.

  1.3 Der Verein ist als Ortsgruppe Mitglied im Pfälzerwald-Verein e.V., mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße.

  1.4 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  1.5 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen unter der Registernummer VR 50989 eingetragen.


§2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der    Abgabenordnung.

 2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege:

    • des Wanderns in allen seinen Formen

    • des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege im Sinne der entsprechenden Bundes- und Landesgesetze

    • Förderung, Pflege und Erhalt von Kultur jeglicher Art und Ausprägung

    • der pfälzischen Heimat- und Volkskunde

    • der Jugend- und Familienarbeit und geeigneten Angeboten.

 2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    • Anlage und Erhaltung der Markierung von Wanderwegen

    • Mitarbeit bei der Herausgabe von Wanderkarten, Wanderführern und der Vereinszeitschrift

    • Verbreitung von Kenntnissen über das Betreuungsgebiet des Pfälzerwald-Vereins

    • Wanderungen und Fahrten unter fachkundiger Führung

    • Durchführung eigener und Unterstützung von Maßnahmen Dritter im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz

    • Erhaltung lebendigen bodenständigen Brauchtums sowie Schutz von Natur- und Kulturdenkmälern

    • Jugendarbeit und Veranstaltungen für junge Familien mit Kindern

    • Lehrgänge und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck und der Erhaltung, Pflege und Entwicklung der heimatlichen Mittelgebirgs- und    
   Waldlandschaften in ihrer von Natur undGeschichte geprägten charakteristischen Gestalt dienen.

 2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
    Mitteln des Vereins.

 2.5 Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter oder –tätigkeiten im Rahmen der
    haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
    Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über diese genannte
    entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist 
    ermächtigt, Tätigkeiten für die Ortsgruppe gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
    Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

3.2 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.

3.3 Über die Annahme des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung wird der gewünschte Beginn
      der Mitgliedschaft bestätigt und der Mitgliedsbeitrag fällig.

3.4 Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung ist
       innerhalb von vier Wochen der Einspruch beim Geschäftsführenden Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e.V. zulässig, der darüber
       entscheidet.


§4 Mitgliederarten und Beitragsregelung

 Die Ortsgruppe unterscheidet ihre Mitglieder in

• A-Mitglieder

 Mitglieder, die den von der Mitgliederversammlung des Pfälzerwald-Vereins e.V. festgesetzten Vereinsbeitrag und dazu einen     Ortsgruppenzuschlag bezahlen. Sie besitzen Recht auf Ehrung und alle Vereinsrechte. Verwitwete B-Mitglieder können durch Erklärung nach    dem Tod des Partners die Mitgliedschaft als A-Mitglied fortsetzen.

• B-Mitglieder

Mitglieder einer Familie; wer als Ehegatte oder in eheähnlicher Beziehung mit einem A-Mitglied lebend, der Ortsgruppe nicht als A- Mitglied,    sondern als Familienmitglied beitritt; wer nach seiner Verheiratung mit einem A-Mitglied seine bisherige Mitgliedschaft als     Familienmitgliedschaft weiterführen will. Die bisherige Mitgliedschaft wird angerechnet. Die Mitgliedschaft in der Familie erlischt mit dem Ende der Ehe/Beziehung. Die Mitgliedschaft in der Familie ist nur innerhalb derselben Ortsgruppe möglich. Familienmitglieder zahlen einen von der Ortsgruppe festzusetzenden Ortsgruppenzuschlag, jedoch keinen Vereinsbeitrag. Sie besitzen Recht auf Ehrung und alle Vereinsrechte; sie bekommen keine Vereinszeitschrift zugestellt. Kinder bis 14 Jahre von A- oder B-Mitgliedern gelten ebenfalls als Mitglieder einer Familie, haben jedoch kein Stimmrecht. B-Mitglieder können in Ämter des „Haupt-Vereins“ und der Ortsgruppe gewählt werden.

 • C-Mitglieder

 Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (bzw. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr beiAusbildung) sind Mitglieder und zahlen den von    der Jugendwartetagung (siehe Satzung der Deutschen Wanderjugend im PWV) festgesetzten Beitrag und dazu einen von der Ortsgruppe   festzusetzenden Ortsgruppenzuschlag für Jugendliche. Sie besitzen unter 18 Jahren kein Stimmrecht, jedoch Recht auf Ehrung  .

 • Zweitmitglieder

sind natürliche Personen, die bereits in einer anderen Ortsgruppe A-, B- oder C-Mitglied sind. Sie können einer oder mehreren weiteren Ortsgruppen gegen Zahlung des jeweiligen Ortsgruppenzuschlages beitreten und erwerben damit Stimmrecht und Recht auf Ehrung auf Ortsgruppenebene.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft beim Verein endet durch

      • Austritt

      • Ausschluss (wegen vereinsschädigendem Verhalten, Beitragsrückstand o. ä.)

      • Tod

5.2 Jedes Mitglied kann mit einer Frist von vier Wochen seine Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand der Ortsgruppe zum Jahresende

      kündigen.

5.3 Ein Mitglied kann vom Vorstand aus wichtigem Grund durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist
       vorher zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied hat Einspruchsrecht bei der nächsten Mitgliederversammlung der Ortsgruppe. Die
       Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch.

5.4 Das ausgeschlossene Mitglied kann einen weiteren Widerspruch einlegen; dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Ablehnung des
      Einspruches durch die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe beim Hauptvorstand des Pfälzerwald-Vereins e.V. eingehen, der darüber
      entscheidet. Wird der Widerspruch abgelehnt, ist kein weiteres Rechtsmittel innerhalb des Vereins möglich.



§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand.



§7 Mitgliederversammlung

7.1 Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher öffentlich anzukündigen.
      Dies erfolgt durch Anschlag im Aushangkasten des Vereins, Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Dudenhofen und

      schriftliche Einladung an Auswärtige, jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe sollte
      jährlich vor der Mitgliederversammlung des Pfälzerwald-Vereins e. V. („Haupt-Verein“) erfolgen.

7.2 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens umfassen:

      • Jahresbericht, Rechnungslegung, Entlastung

      • Wünsche und Anträge

      • alle drei Jahre Neuwahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern sowie gegebenenfalls

      • Festsetzung der Ortsgruppenzuschläge

      • Haushaltsplan.

7.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem weiteren vom
       Vorstand beauftragten Vertreter geleitet. Sie besteht aus allen Mitgliedern, die je eine Stimme haben, soweit in dieser Satzung nichts
       anderes geregelt ist.

7.4 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

7.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden; sie muss stattfinden, wenn dies ein Viertel
      aller Mitglieder beantragt.



§8 Jugendgruppe

8.1 Die Ortsgruppe sollte die Bildung einer Jugendgruppe anstreben. Diese bildet eine eigene Gruppe innerhalb der Ortsgruppe.

8.2 Das Nähere regelt die Satzung der Deutschen Wanderjugend im Pfälzerwald-Verein e.V.



§9 Der Vorstand

9.1 Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide den Verein

       gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich alleine vertreten können. Ferner gehören der Rechner, der Wanderwart und der
      Schriftführer zum Vorstand. Die Alleinvertretung des stellvertretenden Vorsitzenden wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der
      Vorsitzende verhindert ist. Die Einsetzung eines Jugendwartes und weiterer Fachwarte nach dem Vorbild des Pfälzerwald-Vereins e.V.
      sollte angestrebt werden. Diese gehören dann ebenfalls dem Vorstand an.

9.2 Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Jugendwartes, durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
       Erbleibt solange im Amt, bis Nachfolger gewählt wurden.

9.3 Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter laden mindestens zweimal jährlich zur Vorstandssitzung ein. Die Einladungsfrist beträgt zwei.

       Wochen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes von ihnen verlangt.

9.4 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung
       bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen.

9.5 Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Vereinsarbeit gemäß der Satzung. Er kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse
      auch mit Nicht-Vorstandsmitgliedern berufen. Die Beschlüsse solcher Fachausschüsse gehen als Antrag an den Vorstand, der darüber
      endgültig entscheidet.

9.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

9.7 Die Ortsgruppe ist verpflichtet:

       • zur Unterhaltung eines regelmäßigen Wanderbetriebes. Sie hat hierzu jedes Jahr mindestens zwölf Monatswanderungen zu
         veranstalten und in einem Wanderplan zu erfassen.

      • Veranstaltungen des Hauptvorstandes des Pfälzerwald-Vereins e.V. in den Wanderplan der Ortsgruppe aufzunehmen und den Besuch
        derselben zu fördern.

      • bis zum 1. April alle Beitragsverbindlichkeiten gegenüber dem Pfälzerwald-Verein e.V. zu erfüllen.

      • an den Bezirksversammlungen teilzunehmen.



§10 Ehrungen

Es gilt die Ehrenordnung des Pfälzerwald-Vereins e.V.


§11 Abstimmungen und Niederschriften

11.1 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
         und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
         des Versammlungsleiters. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten muss über einen Antrag geheim abgestimmt/gewählt werden. Bei
         geheimer Abstimmung gilt bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt.

11.2 Über die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und der Fachausschüsse sind Niederschriften anzufertigen und
         jeweils vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.



§12 Satzungsänderungen

Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen der Satzung müssen allen Mitgliedern der Ortsgruppe im Rahmen der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Dann kann eine Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Änderungen und Ergänzungen sollen nur im Einvernehmen mit dem Hauptvorstand des Pfälzerwald-Vereins e.V. durchgeführt werden. Bei mangelndem Einvernehmen der Satzung der Ortsgruppe mit den eingegangenen satzungsmäßigen Verpflichtungen gegenüber dem Pfälzerwald-Verein e. V. kann der Hauptvorstanddes Pfälzerwald-Vereins e.V. (siehe § 7 der Satzung des Pfälzerwald-Vereins e.V.) die Ortsgruppe ausschließen.



§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Hauptvorstand des Pfälzerwald-Vereins e.V. muss hiervon benachrichtigt werden. Die Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern einen Monat vorher bekannt gegeben werden. Drei Viertel der abgegebenen Stimmen müssen den Antrag bei der Mitgliederversammlung bejahen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Dudenhofen in in 67373 Dudenhofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



§14 Inkrafttreten

Die am 08.03.2014 von der Ortsgruppe Dudenhofen des Pfälzerwald-Vereins e.V. beschlossene Satzung tritt am 09.03.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung Stand 6/1996 außer Kraft.



Die Satzung

Hier können Sie die Satzung des Pfälzerwald-Verein Ortsgruppe Dudenhofen e.V. in der aktuellen Fassung vom 08.03.2014 herunterladen.


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